Hundeabgabegesetz

HUNDEABGABEORDNUNG

§ 1

Gegenstand der Abgabe

1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung.

2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde.

Das sind:

- Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;

- Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;

- speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung

einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;

- Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;

- Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat,

obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen,

so ist er zur Abgabe heranzuziehen.

 

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